Fachblatt KleingärtnerKontaktImpressum











Vorstand und Verbandsausschuss des Landesverbands

Das oberste Organ des Verbands ist der Verbandstag als Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Da diese Mitgliederversammlung allerdings nur einmal alle drei Jahre stattfindet, kommt zwei anderen Organen für die "tägliche" Arbeit eine entscheidende Bedeutung zu: dem Vorstand und dem Verbandsausschuss. Ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben werden deshalb im Folgenden erläutert.

Den Mitgliedern des Verbandsausschusses fällt neben den unten beschriebenen satzungsgemäßen Funktionen noch eine weitere wichtige Aufgabe zu: Sie sollen den Mitgliedern vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Da der Verbandsausschuss gemäß den sieben bayerischen Bezirken besetzt ist, sollte ein Ansprechpartner also immer in erreichbarer Nähe sein. Bitte entnehmen Sie den Listen, welches Verbandsausschuss-Mitglied speziell für Ihren Bezirk zuständig ist und scheuen Sie sich nicht, es bei Problemen anzusprechen.













Vorstand

Norbert Wolff

Wolff, Norbert Landsberger Str. 19 c / 86343 Königsbrunn - Vorsitzender des LBK

Franz Bauer

Bauer, Franz Witzlebenstr. 14 / 90491 Nürnberg - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Mittelfranken

Roland Bauer

Bauer, Roland Kilian-Göbel-Str. 1 / 97421 Schweinfurt - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Unterfranken

Manfred Stuhler

Stuhler, Manfred Geschäftsstelle des Stadtverbandes Augsburg der Kleingärtner e.V. / Frischstr. 22 b / 86161 Augsburg - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Schwaben

Siegfried Gröger

Gröger, Siegfried Tilsiterstr. 41 / 95448 Bayreuth - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Oberfranken

Peter Köhler

Köhler, Peter Weidenweg 15a / 84032 Landshut - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Niederbayern


Schmidt, Helmut Arnulfstr. 277 / 80639 München - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Oberbayern

Rudolf Pitroff

Pittroff, Rudolf Fallweg 24 / 92224 Amberg - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Oberpfalz


Hernicht, Josef Josef-Kistler-Str. 3 / 82110 Germering - Vertreter des Vorsitzenden für den Regierungsbezirk Oberbayern







Verbandsausschuss

Mittelfranken

Diller, Günter
Flößaustr. 81 / 90763 Fürth

Hilpert, Helmut
Bürgweg 36 / 90482 Nürnberg

Obermeier, Jochen
Herriedener Str. 16 / 90449 Nürnberg


Niederbayern

Seidl, Heinrich
Westtangente 19 / 94315 Straubing


Oberbayern

Matuszak, Günter
Mozartstr. 11 / 84489 Burghausen

Kapp, Fritz
Goldhoferstr. 8 / 81476 München

Beckmann, Klaus
Griesmühlstr. 4 / 85049 Ingolstadt

Seltmann, Manfred
Gräfstr. 48 / 81241 München


Oberfranken

Hausdörfer, Manfred
Max-Böhme-Ring 20 a / 96450 Coburg


Oberpfalz

Sperlich, Peter
Lindenstr. 23 / 93049 Regensburg


Schwaben

Bauer, Thomas
Schwangaustr. 8 / 86163 Augsburg

Schuska, Karl
Gartenstr. 27 / 89231 Neu-Ulm

Werner, Siegfried
Haldeweg 6 / 89233 Neu-Ulm


Unterfranken

Lipp, Hilmar
Sterntalerweg 36 / 97084 Würzburg


Revision des LBK

Pils, Friedrich
Türkenstr. 97 / 80799 München

Schuldes, Günther
Buttendorfer Str. 90 / 90431 Nürnberg

Hollick, Johann
Füssener Str. 104 / 86343 Königsbrunn - Ersatzrevisor







Auszug aus der Satzung des LBK

§16 Verbandsausschuss

(1) Zur Beratung und Beschlussfassung über besonders wichtige verbandspolitische Angelegenheiten wird ein Verbandsausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt zweimal im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verbandsausschusses dies beantragt. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

(2) Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand (§ 17),
b) 14 Beisitzern.

(3) Die Beisitzer werden aus den Vorständen der Mitgliedsvereinigungen oder deren Untergliederungen vom Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl, sofern sie nicht nach Abs. 4 oder 7 früher ausscheiden. Sie werden entsprechend der Mitgliederzahl auf die Regierungsbezirke aufgeteilt. Maßgebende Mitgliederzahl ist die letzte Meldung an den Verband. Jeder Regierungsbezirk muss wenigstens mit einem Beisitzer vertreten sein. Jeder Beisitzer ist an die Beschlüsse des Verbandstags, des Verbandsausschusses und des Vorstands gebunden.

(4) Mit dem Ausscheiden eines Beisitzers aus dem Amt seiner Mitgliedsvereinigung oder deren Untergliederung erlischt seine Zugehörigkeit zum Verbandsausschuss. Der Nachfolger wird von dieser Mitgliedsvereinigung vorgeschlagen und vom Verbandsausschuss für die Restdauer der Geschäftsperiode mit allen Rechten bestätigt. Satz 2 gilt auch im Falle der Abberufung nach Abs. 7 sowie im Falle der Amtsniederlegung.

(5) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verbandsausschusses gehören:
a) Ausschluss und Streichung von Mitgliedsvereinigungen und Abberufung von Verbandsausschussmitgliedern,
b) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans,
c) Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts,
d) Entgegennahme des jährlichen Revisionsberichts,
e) Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Verbandsarbeit,
f) Entgegennahme eines Berichts über die laufenden Geschäfte,
g) Beschlussfassung über die Einstellung, Entlassung und Vergütung der Angestellten der Geschäftsstelle,
h) Bildung von Fachausschüssen,
i) Bestätigung über Ausnahmefälle in Rechtsschutzangelegenheiten,
j) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder.


§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren vom Verbandstag gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) weiteren acht Mitgliedern
Von den 8 weiteren Mitgliedern entfallen
a) auf den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vertreter,
b) je ein Vertreter auf die übrigen Regierungsbezirke.
Der Vorsitzende wird dabei keinem Regierungsbezirk zugerechnet. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind die Vertreter des Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis. Jedes Vorstandsmitglied ist an die Beschlüsse des Verbandstags, des Verbandsausschusses und des Vorstands gebunden.

(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Satzung, aus den Beschlüssen des Verbandstags und des Verbandsausschusses ergeben,
b) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes für den Verbandstag,
c) Bericht über die laufenden Geschäfte für den Verbandsausschuss,
d) Entscheidung über die Gewährung von Rechtsberatung und Rechtsschutz,
e) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedsvereinigungen,
f) Überwachung der Einhaltung der Satzung,
g) Anordnungen zu den laufenden Geschäften,
h) Einberufung des Verbandstags, der Sitzungen des Verbandsausschusses und der Bezirkstagungen,
i) Erlass von Anweisungen für die Geschäftsstelle.

(4) Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Kalenderjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Er wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Er ist ferner innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens vier seiner Mitglieder beantragen.

(5) Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten den Verbandstag, die Sitzungen des Verbandsausschusses und des Vorstands sowie die Bezirkstagungen.

(6) Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte, soweit sie nicht anderen Organen des LBK vorbehalten sind. Er erlässt eine Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsführung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands festzulegen ist. Die Geschäftsordnung ist dem Verbandsausschuss umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese ist vom Verbandsausschuss festzusetzen.

(8) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet, wenn Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion in ihrer Mitgliedsvereinigung ausscheiden. Ausnahmen sind zulässig, darüber entscheidet der Verbandsausschuss.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird es für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag durch ein vom Verbandsausschuss zu wählendes Mitglied des gleichen Regierungsbezirkes ersetzt.